Aktuelles
Aktuelles:
Bindehautentzündung
Information des Gesundheitsamtes der Stadt Bonn für Eltern und
Tagesbetreuungseinrichtungen
Nachweis des Masernimpfschutzes für Schulen und Betreuungseinrichtungen
Der Nachweis eines Masernimpfschutzes für Schüler und Kinder in Tagesbetreuungseinrichtungen wird
i.d.R. durch die Vorlage des Impfausweises oder des Untersuchungsheftes erbracht (im
Untersuchungsheft wird bei der Vorsorge jeweils der zum Untersuchungszeitpunkt vollständige
Impfschutz - sofern zutreffend - dokumentiert).
Quellen hierzu:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG) §20 Absatz 8:
„(…) Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten
Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres
mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt
wurden. (…)“
- Bundesgesundheitsministerium: Wie wird der Nachweis erbracht?
"Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder –
insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.“
- Rechtliche Aspekte: Wie wird die Einhaltung der Masernimpfpflicht kontrolliert?
Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor dem
tatsächlichen
Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Absatz 9
Infektionsschutzgesetz, IfSG):
- Einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum
Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern
besteht,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern
vorliegt
(durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation
nicht geimpft werden können, oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz
betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.