Kinderärztliche Gemeinschaftspraxis

Hauke Sonntag & Inga Vorndamme

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Bindehautentzündung

Information des Gesundheitsamtes der Stadt Bonn für Eltern und Tagesbetreuungseinrichtungen



Nachweis des Masernimpfschutzes für Schulen und Betreuungseinrichtungen

Der Nachweis eines Masernimpfschutzes für Schüler und Kinder in Tagesbetreuungseinrichtungen wird i.d.R. durch die Vorlage des Impfausweises oder des Untersuchungsheftes erbracht (im Untersuchungsheft wird bei der Vorsorge jeweils der zum Untersuchungszeitpunkt vollständige Impfschutz - sofern zutreffend - dokumentiert).

Quellen hierzu:

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) §20 Absatz 8:
    „(…) Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. (…)“
  • Bundesgesundheitsministerium: Wie wird der Nachweis erbracht?
    "Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.“
  • Rechtliche Aspekte: Wie wird die Einhaltung der Masernimpfpflicht kontrolliert?
    Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz, IfSG):
    • Einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
    • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder
    • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

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