Kinderärztliche Gemeinschaftspraxis

Hauke Sonntag & Inga Vorndamme

Aktuelles

Aktuelles:

FFP2-Maskenpflicht in der Praxis

Ab dem 01.10.2022 ist in allen Arztpraxen nach Infektionsschutzgesetz das Tragen einer FFP2-Maske vorgeschrieben

Unsere Praxis ist an Ostern vom 03.04. - 06.04.2023 geschlossen.


  • Dr. Brigitte Schlossmacher
    Röntgenstr. 6, 53177 Bonn - Bad Godesberg
    Tel. (0228) 33 33 20

  • Dr. Brigitte Hager / Dr. Claudia Fraune
    Karl-Finkelnburg-Str 40,53173 Bonn - Bad Godesberg
    Tel. (0228) 35 41 07

  • Dr. med. Christoph Helbling
    Mainzer Straße 47 - 53179 Bonn-Mehlem
    Tel. (0228) 85 70 85


Praxis-Infos zur Coronavirus-Pandemie

CoViD19-Impfung

Für Kinder von 5 bis 11 Jahren nutzen Sie bitte unsere Online-Terminvergabe zur Buchung eines Impftermins.


Wenn Sie kurzfristiger eine Impfung Ihres Kindes wünschen, dürfen Sie sich an die auf der Website der Stadt Bonn gelisteten Kinderarztpraxen wenden.

-> Impfen gegen Corona. | Bundesstadt Bonn


Für die Impfung von Kindern/Jugendlichen > 12 Jahren wenden Sie sich bitte an die Impfstellen der Stadt Bonn oder eine der ebenfalls auf der Website der Stadt ausgewiesenen Impfpraxen.


Checkliste zum CoViD19-Impftermin

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen zu beiden Impfterminen mit:

  1. Anamnese- und Einwilligungsbogen - bitte ausdrucken und ausgefüllt zum Termin mitbringen
  2. Impfausweis
  3. Versichertenkarte (gesetzlich Versicherte)

Keine Atteste mehr für Schulen und Kindergärten

Ab sofort werden in Kinderarztpraxen in NRW Atteste nur noch in begründeten Ausnahmen ausgestellt.

Hierzu gehören ausdrücklich nicht "Krankheitsatteste für Schulfehlzeiten", "Kita-Aufnahme-Atteste" o.ä. Lesen Sie hierzu das Handout mit einer Stellungnahme des Berufsverbandes der Kinder - und Jugendärzte.

Sollte aus Sicht der Schule im Einzelfall ein Attest tatsächlich benötigt werden, benötigen die betroffenen Schüler:innen in Zukunft eine individuelle und begründete Bescheinigung der Schulleitung über die Attestpflicht für die jeweilige Fehlzeit. Die Schule möge hierfür das hier verlinkte Formular verwenden.

Gerne können Sie bei Bedarf die Information für Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen ausdrucken und in der Betreuungseinrichtung vorlegen.



Zugang zur Praxis

Wir sind weiter bemüht, Ihren Besuch in der Praxis für Sie und andere Patienten möglichst sicher zu gestalten. Dazu gehört eine Begrenzung der Personenzahl, die sich zeitgleich in der Praxis aufhalten kann. So kann es sein, dass Sie u.U. einige Minuten vor der Praxis warten müssen, bis Sie zu Ihrem Termin eingelassen werden.


Erkältet zum Termin

Zeigt Ihr Kind kurz vor oder an einem geplanten Termin akute Infektsymptome, z.B. mit Fieber oder Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, dann muss der Termin u.U. kurzfristig verlegt werden. Wir diagnostizieren noch immer zahlreiche COVID19-Infektionen in unserer Infektsprechstunde, betreuen in der Praxis aber auch Risikopatienten wie Neugeborene, junge Säuglinge und Patienten mit Immunsuppression, die wir vor jedweder Ansteckung unbedingt schützen wollen.

"Husten seit fünf Tagen" bei gutem Allgemeinbefinden ist aber in der Regel kein Problem für die Wahrnehmung des Termins. Sind Sie sich unsicher, ob Sie zum Termin kommen sollen?

Dann kontaktieren Sie uns nach Möglichkeit mindestens einen Tag zuvor.



Nachweis des Masernimpfschutzes für Schulen und Betreuungseinrichtungen

Der Nachweis eines Masernimpfschutzes für Schüler und Kinder in Tagesbetreuungseinrichtungen wird i.d.R. durch die Vorlage des Impfausweises oder des Untersuchungsheftes erbracht (im Untersuchungsheft wird bei der Vorsorge jeweils der zum Untersuchungszeitpunkt vollständige Impfschutz - sofern zutreffend - dokumentiert).

Quellen hierzu:

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) §20 Absatz 8:
    „(…) Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. (…)“
  • Bundesgesundheitsministerium: Wie wird der Nachweis erbracht?
    "Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.“
  • Rechtliche Aspekte: Wie wird die Einhaltung der Masernimpfpflicht kontrolliert?
    Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz, IfSG):
    • Einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
    • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder
    • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.

Sprechzeiten

Mo – Fr        08:00 - 12:00
Mo, Di, Do   14:00 - 17.30

Terminvergabe:

Online-Terminvergabe
oder telefonisch unter
0228 - 317015.

Unsere Praxis:

Kinderärztliche Gemeinschaftspraxis
Sonntag & Vorndamme
Bernkasteler Str. 18
53175 Bonn